Satzung (Verwaltungskostensatzung)

Stand: 23.06.2003

Satzung der Stadt Stadthagen über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung)
i.d.F. der 1. Änderung vom 23.06.2003


Aufgrund der §§ 6 und 83 der Nds. Gemeindeordnung und des § 4 des Nds. Kommunalabgabengeset- zes (NKAG) hat der Rat der Stadt Stadthagen in seiner Sitzung am 19.06.2000 folgende Satzung be- schlossen:

§ 1
Allgemeines

Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten – im nachfolgenden Verwaltungstätig- keiten – im eigenen Wirkungskreis der Stadt Stadthagen werden nach dieser Satzung Gebühren und Auslagen – im nachfolgenden Kosten – erhoben, wenn die Beteiligten hierzu Anlass gegeben haben.

Verwaltungstätigkeiten sind auch Entscheidungen über förmliche Rechtsbehelfe (z.B. Wider- spruch).

Kosten werden auch erhoben, wenn ein auf Vornahme einer kostenpflichtigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag abgelehnt oder nach Aufnahme der Verwaltungstätigkeit vor der Entscheidung zurückgenommen wird.

Die Erhebung der Kosten aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleibt unberührt.


§ 2
Kostentarif

Die Höhe der Kosten bemisst sich unbeschadet des § 6 nach dem Kostentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist.

§ 3
Gebühren

Ist für den Ansatz von Gebühren durch den Kostentarif ein Rahmen (Mindest- und Höchstsätze) bestimmt, so sind bei der Festsetzung der Gebühr das Maß des Verwaltungsaufwandes sowie der Wert des Gegenstandes zurzeit der Beendigung der Verwaltungstätigkeit zu berücksichtigen. Die Gebühr ist auf volle EURO abgerundet festzusetzen.

Werden mehrere gebührenpflichtige Verwaltungstätigkeiten nebeneinander vorgenommen, so ist für jede Verwaltungstätigkeit eine Gebühr zu erheben.

Wird ein Antrag auf Vornahme einer Verwaltungstätigkeit
ganz oder teilweise abgelehnt,
zurückgenommen, bevor die Verwaltungstätigkeit beendet ist,
so kann die Gebühr bis auf ein Viertel des vollen Betrages ermäßigt werden.

Wird ein Antrag wegen Unzuständigkeit abgelehnt oder beruht er auf unverschuldeter Unkenntnis, so kann die Gebühr außer Ansatz bleiben.

Wird eine zunächst abgelehnte Verwaltungstätigkeit auf einen Rechtsbehelf hin vorgenommen, so wird die für die Ablehnung erhobene Gebühr angerechnet.

§ 4
Rechtsbehelfsgebühren

Soweit ein Rechtsbehelf erfolglos bleibt, beträgt die Gebühr für die Entscheidung über den Rechtsbehelf das Eineinhalbfache der Gebühr, die für die angefochtene Entscheidung anzusetzen war. War für die Verwaltungstätigkeit keine Gebühr festzusetzen, so richtet sich die Gebühr nach Nr. 22 des Kostentarifs.

Wird dem Rechtsbehelf teilweise stattgegeben oder wird er ganz oder teilweise zurückgenommen, so ermäßigt sich die sich aus Absatz 1 ergebende Gebühr nach dem Umfang der Abweisung oder der Rücknahme, im Falle der Rücknahme auf höchstens 25 v.H.

Wird der Rechtsbefehlsbescheid ganz oder teilweise aufgehoben oder zurückgenommen, so sind die gezahlten Rechtsbehelfskosten ganz oder teilweise zu erstatten, es sei denn, dass die Aufhe- bung allein auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben desjenigen beruht, der den Rechtsbehelf eingelegt hat.


§ 5
Gebührenbefreiung

Gebühren werden nicht erhoben für
mündliche Auskünfte,
Zeugnisse und Bescheinigungen in folgenden Angelegenheiten:
Arbeits- und Dienstleistungssachen,
Besuch von Schulen,
Zahlung von Ruhegehältern, Witwen- und Waisengeldern, Krankengeldern, Unterstützun- gen und dergleichen aus öffentlichen und privaten Kassen,
Nachweise der Bedürftigkeit,
Verwaltungstätigkeiten, die die Stundung, die Niederschlagung oder den Erlass von Verwaltungskosten betreffen,
steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge,
Verwaltungstätigkeiten, zu denen
in Ausübung öffentlicher Gewalt eine andere Behörde im Lande, eine Behörde des Bundes oder die Behörde eines anderen Bundeslandes Anlass gegeben hat, es sei denn, dass die Gebühr einem Dritten zur Last zu legen ist,
Kirchen und andere Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts einschließlich ihrer öffentlich-rechtlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen zur Durchführung von Zwecken im Sinne des § 54 der Abgabenordnung Anlass gegeben ha- ben, es sei denn, dass die Gebühr einem Dritten zur Last zu legen ist.

Von der Erhebung einer Gebühr kann außer den in Absatz 1 genannten Fällen ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn daran ein öffentliches Interesse besteht.

Die Absätze 1 und 2 werden bei Entscheidungen über Rechtsbehelfe nicht angewendet.


§ 6
Auslagen

Werden bei der Vorbereitung oder bei der Vornahme einer Amtshandlung und sonstigen Verwal- tungstätigkeiten Auslagen notwendig, die nicht bereits mit der Gebühr abgegolten sind, so hat der Kostenschuldner sie zu erstatten; dies gilt auch, wenn eine Gebühr nicht zu entrichten ist. Ausla- gen hat der Kostenschuldner auch dann zu erstatten, wenn sie bei einer anderen am Verfahren beteiligten Behörde entstanden sind; in diesen Fällen findet ein Ausgleich zwischen den Behörden nur statt, wenn die Auslagen im Einzelfall 25,00 EURO übersteigen. Als Auslagen gelten auch Kosten, die einer am Verfahren beteiligten Behörde entstanden sind, ohne dass sie gegenseitig ausgeglichen werden.

Als Auslagen werden insbesondere erhoben:
Postgebühren für Zustellungen und Nachnahmen sowie für die Ladung von Zeugen und Sach- verständigen; wird durch Bedienstete der Behörde zugestellt, so werden die für die Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde entstehenden Postgebühren erhoben,
Telegrafen- und Fernschreibgebühren sowie Gebühren für Ferngespräche,
Kosten öffentlicher Bekanntmachungen,
Zeugen- und Sachverständigengebühren,
bei Dienstgeschäften entstehende Reisekosten,
Beträge, die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zu zahlen sind,
Kosten der Beförderung oder Verwahrung von Sachen,
Schreibgebühren für weitere Ausfertigungen, Abschriften, Durchschriften, Auszüge, Kosten für Fotokopien, Lichtpausen und Vervielfältigungen nach den im Kostentarif vorgesehenen Sätzen.

Beim Verkehr mit den Behörden des Landes und beim Verkehr der Gebietskörperschaften im Lan- de untereinander werden Auslagen nur erhoben, wenn sie im Einzelfall den Betrag von 25,00 EU- RO übersteigen.


§ 7
Kostenschuldner

Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, wer zu einer Verwaltungstätigkeit Anlass gegeben hat.
Kostenschuldner nach § 4 ist derjenige, der den Rechtsbehelf eingelegt hat.
Mehrere Kostenschuldner sind Gesamtschuldner.


§ 8
Entstehung der Kostenschuld

11. Die Gebührenschuld entsteht mit der Beendigung der Verwaltungstätigkeit oder mit der Rücknah- me des Antrages.
12. Die Verpflichtung zur Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.


§ 9
Fälligkeit der Kostenschuld

Die Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt bestimmt.
Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten können von der vorherigen Zahlung der Kosten oder von der Zahlung oder Sicherstellung eines angemessenen Kostenvorschusses ab- hängig gemacht werden. Soweit der Vorschuss die endgültige Kostenschuld übersteigt, ist er zu erstatten.


§ 10
Anwendung des Nds. Verwaltungskostengesetzes

Soweit diese Satzung keine Regelung enthält, finden nach § 4 Abs. 4 NKAG die Vorschriften des Nds. Verwaltungskostengesetzes sinngemäß Anwendung.


§ 11
Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Stadthagen über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung) vom 03.04.1978 in der Neufassung vom 21.10.1991 außer Kraft.


Stadthagen, den 19.06.2000


Stadt Stadthagen Der Bürgermeister Hoffmann

 

 

 

 

 

 

 


bekannt gemacht am 24.07.2000

Kostentarif
zur Verwaltungskostensatzung (§ 2) der Stadt Stadthagen
vom 19.06.2000

Gebühren (§ 3 der Verwaltungskostensatzung) und Pauschbeträge für Auslagen (§ 6 Abs. 2 Nr. 8 der Verwaltungskostensatzung)


Lfd. Nr. Gegenstand Pauschgebühr/Gebühr EURO


(1) Abschrift, Durchschriften und andere Vervielfältigungen
⦁ Abschriften je angefangene Seite
⦁ im Format DIN A 5 1,50
⦁ im Format DIN A 4 2,50
Bei Schriftstücken in fremder Sprache oder in größeren Formaten als DIN A 4 oder, wenn bei Vervielfältigungen außergewöhnliche Personal- und Sachaufwendungen entstehen, kann der Pauschbetrag oder die Gebühr nach dem Maß
des Verwaltungsaufwandes je Seite erhöht werden bis auf 5,00
⦁ Durchschriften je angefangene Seite 0,10
⦁ Fotokopien je angefangene Seite
⦁ bis zum Format DIN A 4 0,25
⦁ bis zum Format DIN A 3 0,50
⦁ Lichtpausen
1.4.1 bis 0,2 m² 1,50
1.4.2 bis 0,3 m² 2,00
1.4.3 bis 0,5 m² 2,50
1.4.4 bis 1,0 m² 3,50
1.4.5 über 1,0 m² 5,00
⦁ Vervielfältigungen mit Büro-Druckgeräten je Seite DIN A 4
⦁ bis zu 10 Stück 1,50
⦁ bis zu 50 Stück 2,00
1.5.3. bis zu 100 Stück 2,50
1.5.4 bei höheren Auflagen bis zu 500 Stück
je angefangene 100 Stück 1,50
über 500 Stück
je angefangene 100 Stück 1,00
Bei größeren Formaten erhöht sich der Pauschbetrag entsprechend der Größe.

(1) Amtliche Beglaubigungen, Zeugnisse, Bescheingungen und Ausweise
⦁ Beglaubigungen von Unterschriften oder Handzeichen 5,20
⦁ Beglaubigungen von Abschriften, Ablichtungen und Vervielfältigungen,
⦁ die die Behörde selbst hergestellt hat, je Seite 3,10
⦁ in anderen Fällen, je Seite 5,20
⦁ für den Gebrauch im Ausland 10,30 bis 30,80
⦁ Ausstellung von Zeugnissen, Bescheinigungen und Ausweisen (wenn Gebühren nicht nach anderen
Tarifnummern zu erheben sind) 5,20 bis 102,30

 

Lfd. Nr. Gegenstand Pauschgebühr/Gebühr EURO


3. Akteneinsicht, Auskünfte
3.1 Die Einsicht in Akten, Karteien, Register und dgl.
– ausgenommen nach § 72 Abs. 1 NBauO – , soweit sie nicht zur Einsichtnahme öffentlich ausgelegt sind und wenn in einer anderen Tarif-
nummer keine Gebühren vergeben sind, für jeden Fall


1,50
3.2 Auskünfte aus Akten, Registern, Karteien und dgl.
3.2.1 wenn die Anfrage ohne besondere Ermittlungen
beantwortet werden kann
2,00
3.2.2 wenn besondere Ermittlungen erforderlich sind 4,00 bis 10,00
3.3


3.3.1 schriftliche Auskunft zur Marktforschung und
für wirtschaftliche Dispositionen und Prognosen an interessierte Gesellschaften o. ä.
Grundgebühr

10,00
3.3.2 zuzüglich je angefangene Seite 2,50
4 Abgabe von Druckstücken (Ortssatzungen, Abgabensatzungen, Plänen, Tarifen, Straßen- und Stimmbezirksverzeichnissen und dgl.)
für jede angefangene Seite,


0,20
jedoch mindestens 1,00
4.1 Abgabe von Haushaltsplänen 15,00
5 Schriftliche Aufnahme eines Antrages oder einer Erklärung, die von Privatpersonen zu deren Nutzen gewünscht wird (die Niederschrift über die Erhebung von Rechtsbehelfen ist ausgenommen)
je angefangene Seite

 

9,50 bis 24,00
6 Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmebe- willigungen und andere zum unmittelbaren Nutzen
der Beteiligten vorgenommene Verwaltungstätigkeiten, wenn keine andere Gebühr vorgeschrieben ist


5,00 bis 511,50
7 Verwaltungstätigkeiten, die nach Art und Umfang in der Gebührensatzung nicht näher bestimmt werden können und die mit besonderer Mühewaltung ver- bunden sind, für jede angefangene halbe Stunde


9,50 bis 24,00
8 Bearbeitung von Bürgschaftsanträgen
8.1 bis zu 5.000,00 Euro des Bürgschaftsbetrages 10,00
8.2 für jede weiteren angefangenen 5.000,00 Euro 5,00
9 Ausstellung eines Zeugnisses über das Nichtbestehen bzw. die Nichtausübung eines Vorkaufsrechts (Negativzeugnis) nach
§ 28 Abs. 1 Satz 3 BauGB


18,50
10 Aufstellung über den Stand des Steuerkontos für jedes Haushaltsjahr
1,50

 

Lfd. Nr. Gegenstand Pauschgebühr/Gebühr EURO

(1) Zweitausfertigung von Steuer- oder sonstigen Quittungen, Steuer- und Abgabebescheiden
je Bescheid 1,00

(1) Ersatzstücke für verlorengegangene Hundersteuermarken 1,00

(1) Bescheinigung über öffentliche Abgaben frühere Jahre
für jedes Jahr 3,50

(1) Feststellung aus Konten und Akten je angefangene
halbe Arbeitsstunde 9,50 bis 24,00

(1) Abgabe von Verdingungsunterlagen bei öffentlichen Ausschreibungen nach Maßgabe der Tarifnummer 1

(1) Genehmigung und Überwachung von Arbeiten,
die für Rechnung Dritter von Unternehmern an Straßen, Plätzen, Kanälen und sonstigen Anlagen ausgeführt werden, je angefangene halbe Stunde der Beaufsichtigung
einschließlich An- und Abfahrt 18,50

Sofern die vorhergehende Baustelle weiter entfernt liegt als die Dienststelle, ist für die Berechnung des Zeitaufwandes nur der Weg von der Dienststelle bis zur Baustelle zugrunde zu legen.

(1) Feststellungen, Besichtigungen, Gutachten, Bauleitungen, Auszüge, technische Arbeiten, und zwar für
⦁ Büroarbeiten je angefangene halbe Stunde 18,50
⦁ Außenarbeiten je angefangene halbe Stunde einschließlich
An- und Abfahrt 18,50

Tarif-Nr. 16 Satz 2 gilt entsprechend

(1) Entwässerungsgenehmigungen aufgrund der Abwasserbeseitigungssatzung
⦁ Prüfung, Genehmigung und Abnahme von Anlagen zur Ableitung und ggf. Reinigung von Abwasser, Neubau von Abwasseranlagen
⦁ bei Wohngebäuden bis einschl. 2 WE 56,00
⦁ für jede weitere Wohnung – ab 3 WE – je Wohnung 11,00
⦁ bei Gewerbe- und Industriebauten bis 100 m² Nutzfläche 84,50
⦁ für jede weiteren 100 m² Nutzfläche 17,00
⦁ Änderung von Abwasseranlagen je nach Umfang der
Baumaßnahme 34,00 bis 67,50
⦁ Erteilung einer Befreiung vom Anschluss- und
Benutzungszwang 18,50
⦁ Genehmigung zur Einleitung von Abwasser außergewöhnlicher Art in die gemeindlichen Abwasseranlagen nach § 12 der
Abwasserbeseitigungssatzung 56,00 bis 168,50
⦁ Entnahme und Untersuchung von Abwasserproben, die durch satzungswidrige Benutzung oder satzungswidriges
Handeln des Anschlussnehmers erforderlich werden 56,00 bis 168,50

 

Lfd. Nr. Gegenstand Pauschgebühr/Gebühr EURO


⦁ Negativzeugnis nach § 20 Abs. 2 BauGB 28,00
⦁ Erschließungsbescheinigung nach § 69 a NbauO 28,00

(1) Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang bei der
Wasserversorgung 15,50

(1) Büchereiwesen

⦁ Entleihgebühr
⦁ Jahresgebühr für Familien, Lebenspartnerschaften, Ehepaare/ eheähnliche Lebensgemeinschaften, Ehepaare/eheähnliche Lebensgemeinschaften mit Kind/Kindern, Alleinerziehende
mit Kind/Kindern 15,00
⦁ Jahresgebühr für Erwachsene 15,00
⦁ Jahresgebühr für Jugendliche vom 12. bis 18. Lebensjahr 5,00
⦁ Schüler, Studenten, Wehrpflichtige, Zivildienstleistende,
Arbeitslosenhilfe- und Sozialhilfeempfänger Gebühr nach 20.1.3
⦁ Entleihe durch Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und
Schulen und Kindertagesstätten kostenlos
⦁ Tagesausweis für die einmalige Entleihung 1,50

⦁ Säumnisgebühren
Je Medieneinheit und angefangene Woche 0,50

⦁ Mahnungen und Einziehungen

⦁ Gebühr bei Überschreitung der Leihfrist je Mahnung 1,00

⦁ Gebühr bei Überschreitung der Leihfrist je Einschreibmahnung 5,50

20.3.3 Einziehung nach Überschreitung der ordentlichen Leihfrist
um mehr als 6 Wochen Vollstreckungskosten zusätzlich zu den aufgelaufenen Mahngebühren

⦁ Vorbestellungen 0,80

⦁ Auswärtiger Leihverkehr

Gebühr je Einzelbestellung 2,00

1. Wiederausstellung/Wiederbeschaffung bei Verlust (Verlustgebühr)

a) Benutzerausweis
⦁ Erwachsene 1,00
⦁ Kinder und Jugendliche 0,50

a) Bearbeitungsgebühr für die Wiederbeschaffung bzw.
Ersatzbeschaffung je Medieneinheit 2,00

zusätzlich sind die Wiederbestellungs- bzw. Wiederbeschaffungskosten zu bezahlen

a) Leerbehälter, Ersatzhüllen, usw.
⦁ für 1 CD/CDRom 0,80
⦁ für 2 CD/CDRom 1,20
⦁ für bis zu 3 - 4 CD/CDRom 2,50
⦁ für bis zu 5 - 6 CD/CDRom 3,20

⦁ für 1 MC 0,30
⦁ für 2 MC 1,00

⦁ für 1 Video 0,80

⦁ für Leerbehälter in Sondergrößen gilt der Wiederbeschaffungswert

⦁ Benutzung des Internets

⦁ bis zu 7 Minuten 0,50
⦁ bis zu 14 Minuten 1,00
⦁ bis zu 28 Minuten 2,00

⦁ Fotokopien 0,25

(1) Benutzung des Archivs
⦁ für einen Tag 5,00
für einen Teil des Tages den entsprechenden Anteil
⦁ für eine Woche 15,50
⦁ für längere Zeit bis zu 51,00
⦁ für schriftliche familiengeschichtliche Auskünfte wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben. Sie beträgt je
angefangene halbe Stunde 7,50
⦁ Abschrift/Fotokopie auf Urkunden und alten Akten je Seite 2,00 für jede Durchschrift 0,50
⦁ im Übrigen ist die Tarifnummer 1.1.2 entsprechend anzuwenden
⦁ Gebühr nach 21.2 wird neben den Gebühren nach 21.3.1 und
⦁ erhoben
⦁ für Siegelabgüsse und für Fotografien werden die Selbstkosten berechnet
zu 21: Für die Benutzung und Auskunftserteilung zu wissenschaftlichen und heimatkundlichen Zwecken, sowie bei Durchführung von Arbeiten, die der Berufsausbildung dienen, sind lediglich die baren Auslagen zu erstatten.

22 Rechtsbehelfe
Entscheidungen über förmliche Rechtsbehelfe, soweit nicht
§ 4 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungskostensatzung anzuwenden ist und der Rechtsbehelf erfolglos bleibt oder der Rechtsbehelf Erfolg hat, die angefochtene Verwaltungstätigkeit aber auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Angaben vorgenommen bzw. abgelehnt worden ist, einschließlich der Entscheidung
über Widersprüche Dritter 5,00 bis 511,50*


*) Innerhalb dieses Rahmens sollte die Gebühr für Entscheidungen über Rechtsbehelfe gegen die Festsetzung von Verwaltungskosten in der Regel 10 v.H. der strittigen Kosten nicht übersteigen, sofern nicht das Maß des Verwaltungsaufwandes im Einzelfall eine höhere Gebühr fordert.

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