Die Stadtbibliothek von A-Z

hier finden Sie Informationen und wissenswertes zur Stadtbibliothek...

Satzung

Satzung der Stadt Stadthagen über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung)
i.d.F. der 1. Änderung vom 23.06.2003

Weiterlesen …

Satzung Stadtbücherei

Stand: 23.06.2003

Satzung der Stadt Stadthagen über die Benutzung der Stadtbücherei der Stadt Stadthagen

Auf Grund der §§ 6, 8 und 40 der Nds. Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22.08.1996 (Nds. GVBl. S 382), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2001 (Nds. GVBl. S 701), hat der Rat der Stadt Stadthagen in seiner Sitzung am 23.06.2003 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Allgemeines

1. Die Stadtbücherei Stadthagen ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Stadthagen. Sie dient der allgemeinen Bildung, der Aus- und Fortbildung, der Information und der Freizeit- gestaltung der EinwohnerInnen der Stadt Stadthagen.

1. Die Stadtbücherei kann von allen Personen im Rahmen dieser Benutzungssatzung in Anspruch genommen werden. Bei Kindern und Jugendlichen haften die Erziehungsberech- tigten für die Einhaltung der Benutzungssatzung.

1. Die bei der Benutzung anfallenden Gebühren werden nach der Verwaltungskostensatzung der Stadt Stadthagen in der jeweils gültigen Fassung erhoben.


§ 2
Öffnungszeiten

Die Öffnungszeiten der Stadtbücherei werden durch Aushang bekannt gemacht.


§ 3
Anmeldung – Büchereiausweis

1. Zur Ausleihe von Medien ist ein Büchereiausweis erforderlich. Hierzu melden sich die BenutzerInnen persönlich unter Vorlage ihres gültigen Personalausweises oder eines ande- ren amtlichen Ausweises mit Nachweis des Wohnsitzes an. Der Büchereiausweis ist nicht übertragbar; er ist zurückzugeben, wenn die Voraussetzungen für die Benutzung der Büche- rei nicht mehr gegeben sind.

Der Büchereiausweis ist nur gültig nach Zahlung der Jahresentleihgebühr. Die Gültigkeit beträgt ein Jahr vom Tag der Zahlung an. Sie wird um jeweils ein Jahr vom Tag der Zahlung einer weiteren Jahresentleihgebühr an verlängert. Eine Rückzahlung der Jahresgebühr ist nicht möglich.

Für Kinder bis zum 12. Lebensjahr ist die Ausleihe kostenlos; Schüler, Studenten, Wehr- pflichtige, Zivildienstleistende, Arbeitslosenhilfe- und Sozialhilfeempfänger zahlen als ermä- ßigte Jahresentleihgebühr die Jahresgebühr für Jugendliche. Der Ermäßigungsgrund ist nachzuweisen.

Schulen und Kindertagesstätten sind von der Zahlung der Jahresnutzungsgebühr befreit, soweit die Ausleihe zum Zwecke ihrer Einrichtung dient.

Die BenutzerInnen bestätigen mit ihrer Unterschrift die Anerkenntnis dieser Benutzungsord- nung und die Zustimmung zur elektronischen Speicherung ihrer persönlichen Daten für das Ausleihverfahren.

1. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr bedürfen für die Anmeldung der schriftlichen Einwilligung eines bzw. einer Erziehungsberechtigten. Auf Verlangen der
Stadtbücherei ist der Personalausweis oder ein anderer amtlicher Ausweis mit Nachweis des Wohnsitzes der gesetzlichen VertreterInnen vorzulegen. Die Erziehungsberechtigten verpflichten sich mit ihrer Unterschrift zur Haftung im Schadenfall und zur Begleichung an- fallender Gebühren.

1. Die BenutzerInnen sind verpflichtet, der Stadtbücherei Änderungen ihres Namens oder ihrer Anschrift unverzüglich unter Vorlage eines entsprechenden Nachweises mitzuteilen.

1. Der Büchereiausweis bleibt Eigentum der Stadtbücherei. Sein Verlust ist unverzüglich mitzuteilen. Für Schäden infolge von Missbrauch haften die eingetragenen BenutzerInnen bzw. ihre gesetzlichen VertreterInnen.
Für die Ausstellung eines neuen Benutzerausweises als Ersatz für einen abhanden ge- kommenen oder beschädigten wird eine Gebühr erhoben.

1. Neben dem Jahresbüchereiausweis ist auch die gebührenpflichtige Ausstellung eines Tagesausweises möglich; er berechtigt zu einer einmaligen Entleihung von Medien.


§ 4
Entleihung, Verlängerung und Vormerkung

1. Bei jeder Entleihung von Medien ist der gültige Büchereiausweis vorzulegen; er ist ferner jederzeit auf Verlangen vorzuzeigen.

Die Leihfrist beträgt für Bücher 4 Wochen
Zeitschriften 2 Wochen
CDs 2 Wochen
MCs 2 Wochen
Videos 2 Wochen.
CDRoms 4 Wochen
Hörbücher 4 Wochen

1. Die entliehenen Medien sind der Stadtbücherei fristgerecht unaufgefordert zurückzugeben. Die Weitergabe der entliehenen Medien an Dritte ist unzulässig.

1. Die Leihfrist kann vor Ablauf auf Antrag maximal zweimal verlängert werden, wenn die Medieneinheit nicht vorbestellt ist. In besonderen Fällen kann die Verlängerung einzelner Medien verweigert werden. Die Anzahl der Medien pro Ausleihe kann von der Stadtbücherei im Einzelfall begrenzt werden.

1. Für Videokassetten und CD-ROM gelten die jeweils angegebenen Altersbeschränkungen.

1. Ausgeliehene Medien können vorbestellt werden. Einzelne Medien können von dieser Möglichkeit ausgeschlossen werden.


§ 5
Ausleihbeschränkungen

Medien, die zum Präsenzbestand gehören oder aus anderen Gründen nur in der Bücherei benutzt werden sollen, sind nicht entleihbar.

Die Anzahl der AV-Medien pro Ausleihe werden auf fünf je AV-Mediengruppe beschränkt.

Kindern werden nur Kinder- und Jugendmedien ausgeliehen; in Einzelfällen dürfen sie mit Zustimmung der Büchereileitung auch andere Medien entleihen.

§ 6
Auswärtiger Leihverkehr

Medien, die nicht im Bestand der Stadtbücherei vorhanden sind, können im Leihverkehr mit auswärtigen Bibliotheken nach den hierfür geltenden Richtlinien gegen eine Gebühr beschafft werden. Darüber hinaus sind Kosten, die von der auswärtigen Bibliothek in Rechnung gestellt werden, vom Benutzer zu tragen. Die Benutzungsbestimmungen der entsendenden Bibliothek gelten zusätzlich, soweit diese es verlangt.


§ 7
Verspätete Rückgabe, Einziehung

1. Die ausgeliehenen Medien müssen spätestens am letzten Tag der Ausleihfrist zurückgege- ben werden. Erfolgt die Rückgabe nicht rechtzeitig, oder ist eine Leihfristverlängerung nicht rechtzeitig beantragt, erfolgt sieben Tage nach Ablauf der Leihfrist eine schriftliche Mah- nung.

1. Bei Überschreitung der Leihfrist sind Versäumnisgebühren und Mahnkosten nach der Verwaltungskostensatzung zu zahlen.

Auch ohne besondere Mahnung oder schriftliche Aufforderung sind die Versäumnisgebüh- ren zu entrichten.

1. Bei Überschreitung der Leihfrist um vier Wochen ergeht die letzte Mahnung (Einschreib- mahnung), verbunden mit einer Mitteilung über die Ersatzbeschaffungskosten, die gleichzei- tig in Rechnung gestellt werden. Ein Anspruch auf Rücknahme der Medien besteht danach nicht mehr.


§ 8
Behandlung der Medien, Haftung

1. Die ausgeliehenen Medien sind sorgfältig zu behandeln und vor Beschädigung, Nässe, Beschmutzung und sonstigen Veränderungen zu bewahren; Eintragungen in Bücher und Zeitschriften gelten als Beschädigung. Vor der Ausleihe sind die Medien von den BenutzerInnen auf erkennbare Mängel hin zu überprüfen, vorhandene Beschädigungen sind der Stadtbücherei zu melden.

1. Werden bei der Rückgabe Mängel festgestellt, gehen diese zu Lasten der BenutzerInnen . Im Falle des Verlustes, jeglicher Beschmutzung, der Beschädigung, einer Veränderung oder bei Nichtrückgabe der entliehenen Medien werden folgende Ersatzleistungen fällig:

⦁ der Wiederbeschaffungswert des entliehenen Mediums, Beschaffung des Mediums oder Ersatz der anfallenden Reparaturkosten.

⦁ Ersatzbeschaffung bei beschädigtem oder nicht zurückgegebenem Bibliotheksgut und Zusatzmaterialien der Medien. Bei Verlust der Zusatzmaterialien von Medien, wie CD-, Cassetten-, Videocovern, Kartenmaterial und Beilagen muss das jeweilige Medium er- setzt werden. Leerbehälter von Non-Book-Medien sind wie in der Verwaltungskos- tensatzung angegeben zu erstatten bzw. neu zu ersetzen.

⦁ Zahlung einer pauschalen Ersatzsumme für den durch den Schadensfall erforderlich gewordenen Verwaltungsaufwand.

1. Verlust oder Beschädigung der Medien sind der Stadtbücherei unverzüglich anzuzeigen. Es ist untersagt, Beschädigungen selbst zu beheben oder beheben zu lassen.
2. Die Stadtbücherei haftet nicht für Schäden, die durch die Benutzung der Medien entstehen.

1. Hinsichtlich der Vervielfältigung von Medien liegt die Verantwortung für die Einhaltung urheberrechtlicher Vorschriften bei den BenutzerInnen.


§ 9
Verwaltungsvollstreckung

Ansprüche der Stadt gegen BenutzerInnen der Bücherei bzw. gegen deren gesetzlichen Vertreter aus dem Benutzungsverhältnis werden durch Leistungsbescheid geltend gemacht. Sie unterliegen der Beitreibung des Verwaltungsverfahrens.


§ 10
Internet

1. Während der Öffnungszeiten der Bücherei können die Internetterminals gegen Gebühr benutzt werden. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren benötigen zusätzlich die Unter- schrift und Einverständniserklärung eines bzw. einer Erziehungsberechtigten.

1. Die Nutzungsdauer kann auf 1 Stunde täglich begrenzt werden.

1. Die Stadtbücherei ist nicht für Inhalte, Verfügbarkeit und Qualität von Online-Diensten verantwortlich.

Es ist untersagt, Texte oder Bilder zu versenden, die illegal oder beleidigend sind.

Personen, die gegen einschlägige Regelungen (u.a. Strafgesetzbuch, Jugendschutzgesetz, Datenschutzgesetz) verstoßen, bzw. Online-Dienste zu kommerziellen Zwecken nutzen, können von der Benutzung ausgeschlossen werden.

Die Stadt Stadthagen haftet nicht für Schäden, die dem Benutzer durch die Nutzung der Online-Dienste z.B. durch Offenlegung seiner persönlichen Daten entstehen.

1. Das Kopieren von Dokumenten und Dateien auf mitgebrachten Datenträgern ist nicht gestattet.

1. Das Versenden und Lesen von e-mails ist nur über Drittanbieter möglich.

1. Es ist untersagt, kopierte oder mitgebrachte Software in der Bücherei zu verwenden.


§ 11
Hausrecht und Verhalten in der Bücherei

1. Alle BenutzerInnen haben sich so zu verhalten, dass andere BenutzerInnen nicht gestört oder in der Benutzung der Stadtbücherei beeinträchtigt werden.

1. Rauchen, Essen und Trinken sind in der Stadtbücherei nicht gestattet. Tiere dürfen in die Bücherei nicht mitgebracht werden.

1. Taschen und andere mitgebrachte Sachen sind beim Betreten der Benutzungsräume in den dafür vorgesehenen Taschenschränken unterzubringen. Auf Verlangen ist der Inhalt der Taschen vorzuzeigen.

1. Für verlorengegangene, beschädigte oder gestohlene Gegenstände der BenutzerInnen übernimmt die Stadt Stadthagen keine Haftung. Dies gilt auch für Gegenstände, die aus den
Taschenschränken abhanden gekommen sind.

1. Der Benutzer/die Benutzerin haftet für Schäden am Inventar der Bücherei, die durch unsachgemäße Behandlung entstehen

1. Die Leiterin der Stadtbücherei sowie die von ihr beauftragten Bediensteten üben das Hausrecht aus. Ihren Anforderungen ist Folge zu leisten.


§ 12
Ausschluss von der Benutzung

BenutzerInnen, die gegen diese Benutzungssatzung verstoßen oder den Anordnungen der Bediensteten zuwider handeln, können für dauernd oder begrenzte Zeit von der Benutzung der Stadtbücherei ausgeschlossen werden.

Eine erfolgte letzte Mahnung bei der Nichtrückgabe von Medien nach Ablauf der Ausleihfrist beinhaltet zumindest den zeitweisen Ausschluss von der Benutzung der Stadtbücherei bis zur Rückgabe der ausgeliehenen Medien bzw. Bezahlung der Ersatzleistungen nach § 8 Abs. 2 und Begleichung der aufgelaufenen Gebührenrückstände.


§ 13
Inkrafttreten

Diese Benutzungsordnung tritt mit Wirkung vom 01.08.2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung vom 06. Februar 1984 außer Kraft.

Stadthagen, den 23. Juni 2003 Der Bürgermeister

Bekanntmachung: 05.07.03

F:\kuehn\May\Ortsrecht - Dienstanweisungen\Amt I\7. Satzung Benutzung Bücherei.doc